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ASoK 9, September 2001, Seite 283

Anzuwendende Rechtsvorschriften nach der Verordnung 1408/71/EWG

Erwerbstätigkeit(en) mit Auslandsbezug und Sozialversicherungszuständigkeit

Mag. Alfred Shubshizky

Die Verordnung 1408/71/EWG (i. d. F. kurz: VO) soll den freien Personenverkehr, eine der vier Grundfreiheiten des Vertrages, die im Wesentlichen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit umfasst, durch Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleisten. Die VO bezweckt die Koordinierung der verschiedenen Sozialversicherungsregeln im Hinblick auf grenzüberschreitende Sachverhalte unselbständiger und selbständiger Erwerbstätiger. Sie strebt aber keine Vereinheitlichung der europäischen Sozialversicherungssysteme an. Zu dieser VO wurde auch eine Durchführungsverordnung, die Verordnung 574/72 (i. d. F. kurz: Durchführungs-VO), erlassen. Tragende Grundsätze der VO sind die Gleichbehandlungsverpflichtung, der Leistungsexport im Bereich der Geldleistungen, die Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen und die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Mit Letzteren setzt sich der folgende Beitrag auseinander. Davor soll allerdings noch kurz auf den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der VO eingegangen werden.

1. Pers...

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