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OGH: Entlassung Betriebsrat
• Ermöglicht ein Mitglied des Betriebsrates einem anderen Arbeitnehmer die Einsicht in Unterlagen, die die Gehaltssituation in ganzen Betriebsbereichen enthalten, so verwirklicht es den Entlassungsgrund gemäß § 122 Abs. 1 Z 4 ArbVG. - (§§ 38, 90, 92 und 122 Abs. 1 Z 4 ArbVG)
„Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung (Kuderna in FS Floretta, Die Verschwiegenheitspflicht der Betriebsratsmitglieder und deren Bindungen an das Datengeheimnis, 577; RIS-Justiz RS 0079599). Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur in einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheim gehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen (ÖBl. 1988, 13). Wenn auch Lohn- und Gehaltsdaten einzelner Arbeitnehmer in der Regel kein Geschäftsgeheimnis sind (Däubler/ Kittner/Klebe/Schneider, Betriebsverfassungsgesetz4 Rz. ...