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OGH: Arbeitsverhältnis/Abwicklung
• 1. Dem Arbeitgeber steht selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung kein Entgeltrückbehaltungsrecht zu; er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers zur Sicherung einer Endabrechnung existiert nicht.
• 2. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart ist, vermag dieses die relativ zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1154 Abs. 3 ABGB, wonach bereits verdientes Entgelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, nicht zu umgehen. - (§§ 1052 und 1154 ABGB)
( 9 Ob A 325/00 k)