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ASoK 8, August 2001, Seite 271

OGH: Kündigung/Anfechtungsrecht

1. An das „Verlangen" des Arbeitnehmers i. S. d. § 105 Abs. 4 ArbVG an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er wünscht, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechtes nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird.

2. Dies kann den Erklärungen und dem Verhalten der Arbeitnehmerin entnommen werden, wenn sie sich bereits vor Ausspruch der Kündigung wegen dieser an den Betriebsrat wandte und in weiterer Folge auch die Anfechtung der Kündigung besprochen wurde, wenngleich nicht feststellbar war, ob auch besprochen wurde, ob dies der Betriebsrat oder die Arbeitnehmerin selbst durchführen soll.

3. Die Regelung des § 105 Abs. 4 erster Satz ArbVG regelt die Frage der materiell-rechtlichen Zuordnung des Anfechtungsrechtes, stellt aber keine prozessuale Sperre für den Fall dar, dass die betroffene Arbeitnehmerin noch innerhalb der Anfechtungsfrist des Betriebsrates selbst Klage erhebt.

4. Wenngleich das Anfechtungsrecht der §§ 105 ff. ArbVG vorweg materiell-rechtlich der Belegschaft zusteht, geht dieses Recht doch bei mangelnder Ausübung durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche auf d...

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