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OGH: Kündigung/Formerfordernisse
• 1. Als privatrechtliche Willenserklärung ist eine Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen i. S. d. § 863 ABGB ausgesprochen werden. Zur Kündigung genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis zu beenden.
• 2. Die in die Form eines Dienstzeugnisses gekleidete Erklärung, dass das Dienstverhältnis endet, ist als Kündigung zu werten. - (§§ 863 und 1158 Abs. 4 ABGB)
( 8 Ob S 1/01 g)