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ASoK 8, August 2001, Seite 270

OGH: Kündigung/Verständigung Betriebsrat

1. Die nach § 105 Abs. 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort „Verständigung" oder „Kündigung" nicht gebraucht werden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt, verständlich und aktuell sein.

2. Wird der Betriebsrat im November 1996 von einer beabsichtigten Kündigung informiert, finden im Anschluss an dessen Widerspruch Verhandlungen über eine einvernehmliche Auflösung statt, welche scheitern, so muss für den Fall, dass die Kündigung nun ausgesprochen werden soll, der Betriebsrat neuerlich verständigt werden.

3. Wenngleich der Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden zu einer beabsichtigten Kündigung nach § 105 ArbVG in der Regel als rechtswirksame Willenserklärung ansehen darf, zumal er weder verpflichtet noch berechtigt ist, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, liegt hier der Ausnahmefall vor, dass der für den Arbeitgeber handelnden Personalleiterin schon aus den Umständen bekannt sein musste, dass die innerhalb einer Minute nach der Verständigung von der Kündigungsabsicht gefaxte Erklärung d...

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