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ASoK 8, August 2001, Seite 270

OGH: Kündigung/Verständigung Betriebsrat

1. Die nach § 105 Abs. 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort „Verständigung" oder „Kündigung" nicht gebraucht werden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt, verständlich und aktuell sein.

2. Wird der Betriebsrat im November 1996 von einer beabsichtigten Kündigung informiert, finden im Anschluss an dessen Widerspruch Verhandlungen über eine einvernehmliche Auflösung statt, welche scheitern, so muss für den Fall, dass die Kündigung nun ausgesprochen werden soll, der Betriebsrat neuerlich verständigt werden.

3. Wenngleich der Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden zu einer beabsichtigten Kündigung nach § 105 ArbVG in der Regel als rechtswirksame Willenserklärung ansehen darf, zumal er weder verpflichtet noch berechtigt ist, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, liegt hier der Ausnahmefall vor, dass der für den Arbeitgeber handelnden Personalleiterin schon aus den Umständen bekannt sein musste, dass die innerhalb einer Minute nach der Verständigung von der Kündigungsabsicht gefaxte Erklärung des im Ausland befindlichen Vorsitzenden durch keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein konnte.

S. 2714. Weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsratsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren können eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen. Gleiches muss für eine vor der Verständigung durch den Arbeitgeber gleichsam „auf Vorrat" erfolgte Willensbildung des Betriebsrates gelten, zumal es hier überdies an einem notwendigen Einleitungsschritt für das betriebsverfassungsrechtliche Verfahren fehlt. - (§ 105 Abs. 1 ArbVG)

( 9 Ob A 12/01 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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