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ASoK 8, August 2001, Seite 270

OGH: Dienstverhinderungsgründe

Die Begleitung der 14-jährigen Tochter, für die keine andere Begleitperson zur Verfügung stand, zum Flughafen und deren Übergabe an die Flugbegleiterin stellt einen rechtmäßigen Hinderungsgrund i. S. d. § 8 Abs. 3 AngG dar. - (§ 8 Abs. 3 AngG)

„Ergänzend ist den Revisionsausführungen im Hinblick auf die Ausführungen des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang zu erwidern: Dort hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass ‚nach den derzeit gegebenen Feststellungen nicht ohne weiteres' davon ausgegangen werden könne, dass ein gerechtfertigter Hinderungsgrund vorgelegen sei. Inzwischen wurden ergänzende Feststellungen zu dem behaupteten rechtmäßigen Hinderungsgrund getroffen, aus denen sich nunmehr ergibt, dass ein solcher vorlag. Die 14-jährige Tochter der Klägerin war noch ohne Flugerfahrung. Wegen der Schwierigkeit, sich allein am Flughafen zurechtzufinden, dort ordnungsgemäß einzuchecken, der dort für eine Minderjährige dieses Alters drohenden Gefahr möglicher krimineller Handlungen (von Eigentums- bis Sittlichkeitsdelikten) und der berechtigten Verängstigung der Minderjährigen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass es die Fürsorgepflicht der Mutter erforderlich machte, ihre Tochter zum Flughafen zu begleiten und dort der Flugbegleiterin zu übergeben, die sodann die Minderjährige bis zur Ankunft und Übergabe an den Lebensgefährten der Mutter betreuen konnte (zum rechtmäßigen Hinderungsgrund und rechtzeitigen Ersuchen um Dienstfreistellung vgl. z. B. SZ 69/105; WBl. 1987, 342 und v. a.). Da familiäre Verpflichtungen als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag das Fernbleiben von der Arbeit sogar dann rechtfertigen, wenn dies dem Arbeitgeber nicht vorher bekannt gegeben werden konnte, ist eine solche Verpflichtung erst recht ein Rechtfertigungsgrund, wenn die Klägerin wie hier unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Hinderungsgrundes um Dienstfreistellung unter Hinweis auf den Grund ersucht hatte; es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, wenn ihr das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend erschien, sie hierüber näher zu befragen."

( 8 Ob A 16/01 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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