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OGH: Angestellte i. S. d. § 1 AngG
• Eine Objektleiterin einer Reinigungsfirma ist als Angestellte i. S. d. § 1 AngG zu beurteilen. - (§ 1 AngG)
„Die Klägerinnen hatten nun keinerlei manuelle Tätigkeiten zu verrichten, sondern im Wesentlichen Aufsichtsbefugnisse. Es oblag ihnen, den Kontakt mit den Kunden zu halten und etwaige Probleme selbständig abzustellen. Sie waren vor allem auch zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt und insgesamt nicht in einen Betrieb mit Kontrollmechanismen integriert, sondern zu eigenverantwortlicher und selbständiger Organisation ihrer Arbeit und Lösung der verschiedenen Probleme im Arbeitsablauf angehalten. Gerade die wesentlichen Befugnisse im Zusammenhang mit der Personalverwaltung erfordern aber besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Aufgaben können nun gerade im Zusammenhang mit den Aufsichtsbefugnissen nicht nur den Zeiträumen des unmittelbaren Ausspruches einer Kündigung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden, sondern sind allgemein mit der Tätigkeit der Klägerinnen verbunden. Diese waren als Objektleiterinnen nach der Organisationsstruktur der Beklagten als zweite Führungsebene vorgesehen, der grundsätzlich auch Vorarbeiter unterstellt sind (vgl. dazu, dass...