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Privater Tanzunterricht und ASVG-Pflichtversicherung
1. Nach § 4 Abs 4 lit a ASVG tritt aufgrund einer Erwerbstätigkeit ua dann keine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs 4 ASVG ein, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs 4 ASVG aus.
2. Die Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung im Sinn dieses Ausnahmetatbestands setzt zunächst voraus, dass die GewO 1994 überhaupt anwendbar ist. Dies gilt nach deren § 2 Abs 1 Z 12 nicht für die „Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung“. Der genannte Tatbestand erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten UnterS. 223 richts- und Erziehungsanstalten; die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten.
3. Ausgehend davon unterlag die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten, die unstrittig in der Abhaltung von verschiedenen Tanzkursen für Kinder und Erwachsene bestand, wobei Unter...