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OGH: Karenzgeld
• 1. Der Umstand, dass eine Versicherte während einiger Monate des Jahres auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bzw. notwendiger Pflege des neugeborenen Kindes ihre an S. 269sich auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit nicht ausübte, kann keine Grundlage dafür bilden, von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung gemäß § 40 Abs. 7 KGG, wonach in den Fällen, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld das auf das gesamte Jahr gerechnete monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich ist, abzuweichen.
• 2. Eine Unterscheidung zwischen Bezieherinnen von Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gegenüber immer unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommensbezieherinnen erscheint auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn beide Gruppen im Karenzgeld-Bezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Da aber wesentliche Unterschiede zwischen selbständig erwerbstätigen und unselbständig beschäftigten Personen bestehen, ist auch in der unters...