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OGH: Krankenversicherung
• 1. Gemäß § 89 Abs. 1 Z 3 ASVG ruhen Geldleistungen in der Krankenversicherung, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Dieser Ruhensgrund tritt nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird oder wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
• 2. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich besteht kein Übereinkommen und auch keine innerstaatliche Verordnung dahin gehend, dass bei wechselseitigem Aufenthalt der Versicherten kein Ruhen der Geldleistungen in der Krankenversicherung eintritt.
• 3. Der verfolgte Anspruch lässt sich auch nicht aus europarechtlichen Normen ableiten. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn er die nach den Re...