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NoVA/KfzSt: Bindung an Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 45 Abs 1 Z 2 VStG.
Hat die zuständige Behörde oder das im Instanzenzug zuständige Verwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, weil der Gegenbeweis zur Standortvermutung gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 erbracht wurde, so ist die Abgabenbehörde bzw das BFG an diese Beurteilung gebunden.
Diesfalls kann keine Normverbrauchsabgabe oder Kraftfahrzeugsteuer aufgrund widerrechtlicher Verwendung gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 festgesetzt werden. Die Bindungswirkung einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG bezieht sich nur auf den Tatzeitraum, der Gegenstand dieses Verfahrens war.