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Streit über die Erhaltungskosten mit einem Servitutsberechtigten nicht vom Rechtsschutz für Wohnungseigentum umfasst
RSS-E 9/25
1. Die Formulierung „aus Wohnungseigentum“ in Art 24.2.3 ARB 2015 ist auslegungsbedürftig. Der Verbandskommentar des VVO geht davon aus, dass Versicherungsschutz nur insoweit besteht, soweit der Versicherungsnehmer als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts betroffen ist, nicht jedoch als Miteigentümer der Liegenschaft. Fälle, die den Wohnungseigentümer lediglich finanziell berühren, die faktische Nutzung oder Nutzbarkeit des Wohnungseigentumsobjekts jedoch unberührt lassen, seien nicht gedeckt.
2. Demgegenüber bringt Hartmann vor, dass eine solche Auslegung zu eng und insbesondere nicht vom Wortlaut der Bedingungen gedeckt sei.
3. Gemäß § 2 Abs 1 WEG 2002 ist Wohnungseigentum „das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.“ Voraussetzung für eine Deckung im Rechtsschutz gemäß Art 24.2.3 ARB 2015 ist daher, dass das dingliche Recht, das versicherte Objekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen, beeinträchtigt ist. Dies ist bei einem bloßen Streit über die Kosten der Erhaltung mit einem Servitutsb...