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Keine Maklerprovision bei Interessewegfall infolge eines Standortwechsels
RSS-E 6/25
1. § 68 Abs 2 VersVG setzt einen Interessemangel voraus. Unter Interesse ist die Beziehung des Versicherungsnehmers zu seinem versicherten Gut zu verstehen. Ein Interessemangel liegt vor, wenn der versicherte Gegenstand oder die Beziehung zu ihm, die das versicherte Interesse begründet, nicht mehr besteht und mit Sicherheit nicht mehr bestehen kann.
2. Bei Versicherung eines Sachinbegriffs kommt es erst dann zum Interessewegfall, wenn keiner der Bestandteile mehr vorhanden, also zB das gesamte Warenlager zerstört ist.
3. Das Interesse, also die Beziehung eines Versicherungsnehmers an bzw zu der Betriebseinrichtung und dem Warenlager seines Unternehmens geht durch einen Wechsel des Versicherungsortes grundsätzlich nicht verloren. Es liegt in der Hand der Parteien des Versicherungsvertrages, in den Versicherungsbedingungen Modalitäten zum Wechsel des Versicherungsortes vorzusehen, solange damit nicht von den Regelungen des § 68 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird.
Die Antragstellerin ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.
Mit Schlichtungsantrag vom begehrte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Zahlung der Folgeprovision für die Vermittlung de...