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ZVers 3, Mai 2025, Seite 137

Einbruchsdiebstahl: Unbrauchbarkeit von technischen Komponenten infolge eines Hackerangriffs ist keine Sachbeschädigung

RSS-E 2/25

1. Eine Beschädigung, liegt vor, wenn auf die Substanz einer Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Sachbeschädigung im aufgezeigten Sinn ist die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die deren Brauchbarkeit zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks - wirtschaftlich betrachtet - beeinträchtigt wird.

2. Die Unbrauchbarkeit von technischen Komponenten infolge eines Hackerangriffs ist eine rein technische, jedoch nicht durch eine körperliche bzw physische Einwirkung auf diese entstanden, und zwar unabhängig von der Frage, ob die einzelnen Module mit wirtschaftlichem Aufwand zurückgesetzt werden können oder nicht.

Der Antragsteller hat für sein Wohngebäude ... bei der antragsgegnerischen Versicherung eine ...-Versicherung ... abgeschlossen, welche die Sparten Eigenheim, Haushalt und Technik umfasst.

Vereinbart sind im Rahmen der Haushaltsversicherung unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2016), welche auszugsweise lauten:

„Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden

Versicherte Gefahren

...

3. Einbruc...

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