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ZVers 3, Mai 2025, Seite 130

Unfallversicherung: Berufsunfähigkeit

Art 7 AUVB 2019

Die AUVB 2019 enthalten in Art 7.9 nur eine Zusatzvereinbarung (nicht für Berufssportler) über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, die zusätzlich noch eine Berufsunfähigkeit bewirkt. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Bestimmung nur dahin verstehen, dass die Berufsunfähigkeit zum einen an die Unfähigkeit anknüpft, den zuletzt ausgeübten Beruf, und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, der dadurch vermittelten sozialen Stellung und Sicherheit sowie dem Ansehen in der Öffentlichkeit, auszuüben. Zum anderen fordert Art 7.9 AUVB 2019 für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit weiters, dass der bisherige Beruf faktisch nicht mehr ausgeübt wird.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen privaten Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 150.000 € und für das Berufsfeld Koch ab, dem die AUVB 2019 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 7 - Dauernde Invalidität

...

9. Berufsunfähigkeit

Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Falle der dauernden Invalidität -...

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