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ZVers 3, Mai 2025, Seite 127

Haftpflichtversicherung: Verjährung des Direktanspruchs

§ 12 Abs 1 VersVG

1. Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist. Ist dem Dritten das Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren (§ 12 Abs 1 VersVG).

2. „Bekannt geworden“ ist der Anspruch des Dritten grundsätzlich bei positiver Kenntnis um seinen Anspruch. Kenntnis des Dritten muss aber im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1489 ABGB gesehen werden. Nach den zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätzen kann die Kenntnisnahme schon dann als erfolgt gelten, wenn der Dritte die für eine Erfolg versprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung hätte bringen können.

Die Klägerin war am und am in Behandlung eines Zahnarztes, der bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert war.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Zahnarzt wurde die Klägerin am von der dort beauftragten Sachverständigen darüber informiert, dass die am und am durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen schwer mangelhaft gewesen seien. Davor waren der Klägerin keine Probleme aufgrund di...

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