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ZVers 3, Mai 2025, Seite 126

Fortsetzung der Verjährung angemeldeter Ansprüche durch begründete Deckungsablehnung

§ 12 Abs 2 VersVG

1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet, so ist nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist.

2. Die Notwendigkeit der Begründung der negativen Äußerung nach § 12 Abs 2 VersVG soll sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer Klarheit über die Weigerungsgründe des Versicherers erhält, um ihm sein weiteres Vorgehen bei der Verfolgung seiner erhobenen Ansprüche zu erleichtern. Keinesfalls soll damit dem Versicherungsnehmer eine abschließende und vollständige Klärung der Grundlagen der von ihm verlangten Versicherungsleistung durch den Versicherer abgenommen werden; vielmehr bleibt es Sache des Versicherungsnehmers, selbständig die Argumente des Versicherers zu hinterfragen und zu bewerten, um unter deren Einbeziehung zu entscheiden, ob und gegen wen er die Durchsetzung seiner Ansprüche verfolgen will.

Zwischen den Parteien bestand für das Gebäude des...

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