Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftpflichtversicherung: Auslegung des Risikoausschlusses bei Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde
Art 7.2.1 AHVB 2004
Der Vorsatz des Versicherungsnehmers in Art 7.2.1 AHVB 2004 braucht sich daher nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadensfolgen erstrecken. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken.
Der Erstbeklagte war in seiner Tätigkeit als Arzt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die Allgemeinen und die Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) zugrunde.
Die AHVB 2004 lauten auszugsweise:
„Artikel 7 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
...
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste,...