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ZVers 3, Mai 2025, Seite 116

Zurücknahme des Vorabentscheidungsersuchens zum Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung

§§ 163, 484 und 513 ZPO; § 90a Abs 2 GOG

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

3. Das Vorabentscheidungsersuchen des , an den EuGH wird zurückgezogen.

4. Davon wird das Erstgericht verständigt.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die - von der Beklagten beantwortete - Revision des Klägers strebt die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer Klagestattgebung an.

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revision richtete der OGH am ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und setzte das Revisionsverfahren gleichzeitig gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH aus.

Aus der Begründung des OGH:

Nach Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien (aber noch vor Übersendung an den EuGH) zog der Kläger mit Schriftsatz vom die Revision zurück.

1. Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (3 Ob 135/24k mwN).

2. Die Zurüc...

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