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Vorlagebeschluss zum Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung
Art 185 und 186 der Richtlinie 2009/138/EG
I. Dem EuGH werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art 185 Abs 1, Abs 3 lit j und Abs 5 lit c sowie Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl L 335 vom , S 1, dahin auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht auch im Falle einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag zusteht?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Steht dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht gemäß Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG bei jeder späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu oder hängt das Rücktrittsrecht von Umfang und Bedeutung der Vertragsänderung für den Versicherungsnehmer ab?
II. Das Verfahren vor dem OGH wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
C. M. (in der Folge Versicherungsnehmerin) schloss als Versicherungsnehmerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2013 einen Lebensversicherungsvertrag („Kapita...