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Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Eine Betrachtung des persönlichen Anwendungsbereichs der Bilanzrichtlinie aus dem Blickwinkel von Versicherungsunternehmen
Die wohl grundlegendste aller Rechtsfragen in der Praxis (insbesondere bei der Betrachtung von neuen und komplexen Rechtsmaterien) ist: Gehöre ich zum Adressatenkreis dieses Rechtsaktes? So stellt sich auch nach der Novellierung der Bilanzrichtlinie durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Frage, welche Unternehmen von der modernisierten Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art 19a der Bilanzrichtlinie erfasst werden. Die Beantwortung dieser Frage gestaltet sich insbesondere für Versicherungsunternehmen schwierig, zumal diese nach dem Wortlaut des neu eingeführten Art 1 Abs 3 lit a der Bilanzrichtlinie vermeintlich rechtsformunabhängig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art 19a der Bilanzrichtlinie berufen werden. Der folgende Aufsatz soll die Anwendungsvoraussetzungen der Bilanzrichtlinie aus dem Blickwinkel von Versicherungsunternehmen erörtern, wobei insbesondere die allgemeine Rechtsformaufzählung des Art 1 Abs 1 der Bilanzrichtlinie im Konnex zum neu eingeführten, auf den ersten Blick als Spezialregelung für Versicherungsunternehmen konzipierten Art 1 Abs 3 lit a der Bilanzrichtlinie in den Fokus gerückt wird.