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ASoK 8, August 2001, Seite 254

Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen

Dr. Wolfgang Höfle

Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen (§ 5 KommStG)

VwGH 98/14/0176-7 v. , RdW 6/2001, Artikel-Nr. 406, 369.

Pensionsabfindungen liegen nur vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Da der Anspruch auf (Betriebs-)Pension (erst) mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht, ist eine in diesem Zusammenhang vereinbarte Abfindung der Pension eine Pensionsabfindung. Sie erfüllt aber (jedenfalls dem Grund nach) auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 6 EStG.

Überbrückungshilfen können Ruhe- und Versorgungsbezüge auch dann sein, wenn die Dienstnehmer (noch) keinen Anspruch auf gesetzliche Pension haben.

Anmerkung:

Der VwGH nimmt abermals nicht ausdrücklich dazu Stellung, ob Pensionsabfindungen während des aufrechten Dienstverhältnisses unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG (Ruhe- und Versorgungsbezüge) fallen. Die Formulierung, der Anspruch auf (Betriebs-)Pension entstehe erst (!) mit Beendigung (!) des Dienstverhältnisses, deuten eher auf eine gegenteilige Ansicht.

Immerhin lässt sich aus dem Erkenntnis ableiten, dass es für die Befreiung von der Kommunalsteuer nicht darauf ankommt, ob eine im Zusammenhang mit Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt...

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