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Mietrecht kompakt
Tanczos

Mietrecht kompakt

6. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4610-7

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Mietrecht kompakt (6. Auflage)

S. 527. Das Entgelt

7.1. Der Bestandzins

Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung hat der Bestandnehmer das als „Zins“ bezeichnete vereinbarte Entgelt zu bezahlen, das weder auf Geld oder wiederkehrende Leistungen lauten noch ziffernmäßig festgelegt sein muss. Es reicht aus, wenn der Bestandzins bei (allenfalls ergänzender) Vertragsauslegung bestimmbar ist.

Eine Wertsicherungsvereinbarung - etwa gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 - ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, die Geldentwertung auszugleichen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Solche „Indexklauseln“ müssen zur Vermeidung von „überraschenden Preiserhöhungen“ in Verträgen mit Verbrauchern aber den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 KSchG gerecht werden, damit die Erhöhung insbesondere nicht allzu kurz nach dem Vertragsabschluss (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG) und nur mit sachlicher Rechtfertigung (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) erfolgen kann. Mit dem 3. und mit dem 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz sollen die Inflationsfolgen bei den Richtwert- und Kategoriemietzinsen durch „Valorisierungsdeckelungen“ (§ 16 Abs 6 MRG; § 5 Abs 2 RichtWG) begrenzt werden; die für den vorgesehene Inflationsanpassung entfällt (; II. Abschnitt Abs 1c

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