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Vergleichssummen
• Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 EStG)
AÖFV Nr. 148 v. , 757: Lohnsteuerprotokoll 2001, .
Ein Arbeitnehmer (Angestellter) wurde entlassen. Der Arbeitnehmer widerspricht der Entlassung und fordert folgende Zahlungen vom Arbeitgeber:
Gehalt für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, offene Reisekosten, gesetzliche Abfertigung.
Im Zuge des Verfahrens einigt man sich auf eine Vergleichssumme.
S. 254Kann die Vergleichssumme anteilsmäßig nach den eingeklagten Bezugsbestandteilen aufgeteilt werden, wenn aus dem Vergleich nicht hervorgeht, welche der einzelnen eingeklagten Lohnbestandteile mit der Vergleichssumme abgegolten werden?
Sofern aus einem Vergleich nicht hervorgeht, welche Ansprüche tatsächlich im Vergleich berücksichtigt wurden, sondern die Vergleichszahlung gegenüber der eingeklagten Gesamtforderung lediglich eine prozentuelle Kürzung gegenüber den eingeklagten Lohnzahlungen darstellt, können Abfertigungsansprüche gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988, steuerfreie Zahlungen gemäß § 3 EStG 1988 oder Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht heraus„geschält" werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern.
Anmerkung: Diese Ansicht des BMF werden vor allem Rechtsan...