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ASoK 8, August 2001, Seite 245

Die Berücksichtigung von Unternehmensbeteiligungen und Aktienoptionen bei Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsansprüchen

Ist der durch das KMOG eingefügte neue § 2 a AVRAG mit den bisher geltenden Grundregeln des Arbeitsrechts vereinbar?

Mag. Dr. Dieter Weiß

Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz BGBl. I Nr. 2/2001 (KMOG) wurde ein neuer § 2 a in das AVRAG eingefügt. Gemäß dieser Bestimmung sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien von der Berücksichtigung bei der Berechnung von Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsansprüchen ausgenommen. Der folgende Beitrag versucht zu klären, inwieweit diese Bestimmung mit den bisher geltenden Grundregeln des Arbeitsrechts vereinbar ist bzw. welche Auswirkungen sie auf diese zeitigt.

1. EinleitungEiner der Hauptgründe für die Erlassung des KMOG war nach den Ausführungen in der RV der Umstand, dass Arbeitnehmer (AN) in Österreich nur mit 3% an ihren Unternehmen beteiligt sind, was im Vergleich zum internationalen Niveau sehr wenig sei. Daher sollten Mitarbeiterbeteiligungen begünstigt werden, und zwar insbesondere durch Verdoppelung des Freibetrages bei der Mitarbeiterbeteiligung und Begünstigung von Unternehmensbeteiligungen und Aktienoptionen im EStG.

Nach dem rückwirkend per - quasi „nebenbei" - eingeführten § 2 a AVRAG sind ferner „Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ...

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