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ASoK 8, August 2001, Seite 244

Zur Entlassung von Arbeitnehmern

1. Nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Fall einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - kann auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden.

2. Stand dem Geschäftsführer, der allein für die Entlassung von Arbeitnehmern zuständig ist, am Tag seiner Abreise nach Afrika nur ein Ausdruck der Journalkassaabschlüsse zur Verfügung, so muss ihm, auch wenn darauf Manipulationen der Arbeitnehmerin erkennbar waren, die Möglichkeit zugebilligt werden, die Arbeitnehmerin mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf zu konfrontieren, zumal er im Fall einer vorschnell ausgesprochenen Entlassung die negativen Konsequenzen zu tragen hat. Wird das erforderliche Gespräch bei der ersten sich bietenden Möglichkeit nachgeholt, so ist die im Anschluss daran ausgesprochene Entlassung nicht verfristet. - (§ 27 Z 1 AngG)

( 9 Ob A 333/00 m)

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