zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2001, Seite 242

Probezeit in der Praxis

Spezielle Regelungen für den jeweiligen Dienstnehmer-Status

Dr. Hans Trattner

Beim Abschluss von Arbeitsverträgen - sowohl mit Angestellten als auch mit Arbeitern - kann für den Beginn der Tätigkeit eine Probezeit vereinbart werden. Sinn der Probezeit ist, dass sich der Arbeitgeber während dieser Zeit von den Fähigkeiten des Arbeitnehmers überzeugen kann. Für die Dauer der Probezeit sind jedoch dem Arbeitgeber Schranken gesetzt, wobei für den jeweiligen Arbeitnehmer verschiedene gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Bestimmungen gelten.

Allgemeine Regeln betreffend Probezeit

• Bei Vorliegen einer Probezeit kann während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Grund sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufgelöst werden. Die Auflösungserklärung seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers muss spätestens am letzten Tag der Probezeit abgegeben werden. Bei schriftlicher Auflösungserklärung wird diese erst mit der Zustellung an den Arbeitsvertragspartner wirksam.

• Die Probezeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsantritts, und zwar ohne Rücksicht auf einen allenfalls verspäteten tatsächlichen Beginn der Arbeitsleistung. Bei der Berechnung der einmonatigen Frist wird der Tag mitgerechnet, an dem der Probemonat beginnt. Ein Probe...

Daten werden geladen...