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BFG: Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung bei Bezügen aus der deutschen Versorgungsanstalt Bund und Länder gemäß dem DBA Deutschland
Gemäß Art 3 Abs 2 DBA Deutschland ist für die Subsumtion der Bezüge der VBL unter die Regelungen des DBA vorrangig österreichisches nationales Steuerrecht anzuwenden.
Bezüge der VBL fallen unter Art 19 Abs 2 DBA Deutschland (öffentlicher Dienst), da § 25 EStG auch Bezüge aus Pensionskassen, die sowohl von Arbeitgeberbeiträgen als auch Arbeitnehmerbeiträgen finanziert werden, erfasst.
Zur Vermeidung der Nichtbesteuerung der Bezüge ist für eine Besteuerung ein Methodenwechsel gemäß Art 28 Abs 1 lit a DBA Deutschland durchzuführen.
Sachverhalt: Frau X, italienische Staatsbürgerin, wurde in Österreich ansässig und bezog im Streitjahr 2018 ua Bezüge von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Auf Basis der erhaltenen DAC-1-Daten aus Deutschland erfolgte im Jahr 2019 die Erfassung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt. Im Jahr 2020 korrigierte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2018 zunächst dahingehend, dass die Einkünfte unter Art 18 Abs 1 DBA Deutschland subsumiert und daher im Ansässigkeitsstaat, also Österreich, besteuert wurden. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte die Erfassung unter Art 19 Abs 2 DBA Deutschland, wodurch grundsätzlich dem Quellenstaat Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zukam. Der daraus resultierende Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer doppelt...