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Steuerliche Ansässigkeit in Italien
Frei (IWB 24 vom ) kommentiert die seit der Steuerreform ab 2024 geltenden Kriterien für die Ansässigkeit natürlicher Personen und Gesellschaften in Italien. Natürliche Personen können nunmehr nach mehreren Tatbeständen in Italien ansässig werden. Die zum Teil neuen Kriterien erweitern die Anknüpfungsmerkmale und weichen teilweise von der internationalen Praxis ab. Dadurch werden sich neue Fälle der Doppelansässigkeit ergeben. Sofern ein DBA zur Anwendung gelangt, werden die erweiterten nationalen Kriterien aber durch die tie-breaker rule des einschlägigen Abkommens in der praktischen Anwendung zumindest wieder eingeschränkt. Das im Jahr 2016 eingeführte Sondersteuerregime für vermögende Privatpersonen bleibe aber aufrecht. Nicht in Italien erzielte Einkünfte können durch Zahlung eines Pauschalbetrags anstelle der Zahlung der normalen italienischen Einkommensteuer versteuert werden, wenn die Person ausdrücklich dazu optiert. Für Gesellschaften werden neue Anknüpfungskriterien definiert. Insoweit sei eine Annäherung an DBA- und OECD-Grundsätze erfolgt.