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SWI 6, Juni 2025, Seite 344

Ausländische Betriebsstätte als Arbeitgeber nach DBA-Recht

Hick (https://www.fgs.de/news-and-insights/blog/detail/bfh-betriebsstaette-ist-kein-abkommensrechtlicher-arbeitgeber) analysiert das Urteil des BFH vom , VI R 25/22, 26/22 und 27/22, zur Einstufung einer ausländischen Betriebsstätte als DBA-rechtlicher Arbeitgeber. Auf einer Linie mit der Finanzverwaltung und dem FG Niedersachsen als Vorinstanz hat auch der BFH entschieden, dass als Arbeitgeber iSd Art 15 OECD-MA nur eine Person in Betracht komme, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sei. Diese Voraussetzung könne eine Betriebsstätte nicht erfüllen. Die in einer Betriebsstätte im DBA-Ausland eingesetzten Mitarbeiter, die sich in Deutschland tageweise im Rahmen kurzfristiger Dienstreisen aufhielten, seien daher mit den auf die inländischen Arbeitstage entfallenden Arbeitslohnzahlungen in Deutschland auch steuerpflichtig, wenn im Rahmen der Betriebsstättengewinnermittlung die mit diesen Mitarbeitern zusammenhängenden (Gehalts-)Aufwendungen der ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wurden. Das inländische Stammhaus ist mit diesen im Inland steuerpflichtigen Einkünften auch zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
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