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EuGH: Anpassung an lediglich technologische Neuerungen berechtigt weiterhin zur Mehrwertbesteuerung von Zwangsgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
In seinem Urteil vom , Foreningen C ua, C-573/22, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob bestimmte Änderungen der in Dänemark zwangsweise eingehobenen Rundfunk- und Fernsehgebühr zur Finanzierung von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dazu geführt haben, dass Dänemark nicht mehr von der in Art 370 MwStSyst-RL vorgesehenen Ausnahme Gebrauch machen kann, wonach es die zwangsweise eingehobene Rundfunk- und Fernsehgebühr der Mehrwertsteuer unterwerfen darf. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde.
A und B (natürliche Personen) sowie Foreningen C (eine aus natürlichen Personen bestehende Gruppe, die eine Sammelklage erhob) befassten das Landgericht für Ostdänemark, Dänemark, das vorlegende Gericht, mit Klagen gegen das dänische Finanzministerium auf Erstattung der von ihnen auf die Mediengebühr im Zeitraum 2007 bis 2017 entrichteten Mehrwertsteuer. Sie stützten ihre Klage im Wesentlichen darauf, dass die Möglichkeit für Dänemark, Art 370 MwStSyst-RL anzuwenden, um diese Gebühr der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, eine entgeltliche Dienstleistung iSd Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL voraussetze. Eine solche gebe es im vorliegenden Fall nicht...