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Tabaksteuerpflicht eines tabakfreien „Wasserpfeifentabaks“
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 2, 3 TabStG.
Sachverhalt und Verfahren: Das Zollamt setzte gegenüber einem Steuerpflichtigen Tabaksteuer für Wasserpfeifentabak, der keinen Tabak enthielt (tabakfreie Rauchware), fest.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die verfahrensgegenständlichen tabak- und nikotinfreien Produkte könnten sowohl in einer herkömmlichen als auch in einer „elektronischen“ Wasserpfeife (E-Shisha) zum Einsatz kommen. Sie bestünden aus dem Trägermaterial Zellstoff anstelle von zerkleinertem Tabak.
Die bei der Verbrennung der Kohle freigesetzte thermische Energie und die Rauchgase würden durch den in den Pfeifenkopf eingelegten Tabak gesogen. Hierdurch werde der in der Wasserpfeife verwendete Tabak hinreichend hohen Temperaturen ausgesetzt, um eine thermo-chemische Spaltung organischer Verbindungen des Tabaks (und auch eine Freisetzung der beigefügten Tabakzusatzstoffe) herbeizuführen. Es liege Rauchtabak gemäß § 3 Abs 3 Z 1 iVm Abs 6 TabStG vor, da sich diese Erzeugnisse, die zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak bestünden, ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eigneten.
Das BFG ließ di...