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SWK 14-15, 20. Mai 2025, Seite 739

Aufhebung eines Sicherstellungsauftrags (§ 232 BAO) nach § 299 BAO

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 232, 299 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt erließ einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO. In der Folge wurde dieser Bescheid gemäß § 299 Abs 1 BAO mit der Begründung aufgehoben, dass sich dessen Spruch als nicht richtig erweise, weil der gemäß § 232 Abs 2 lit c BAO anzuführende Vermerk (wonach die Sicherstellung der Abgaben sofort vollzogen werden könne) fehle. Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen neuen Sicherstellungsauftrag, der diesen Vermerk enthielt.

Das BFG wies die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO ab.

Rechtliche Beurteilung: Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, dass ein Sicherstellungsauftrag, dem der gemäß § 232 Abs 2 lit c BAO vorgeschriebene Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden könne, fehle, rechtlich unwirksam und als Bescheid nicht existent geworden sei, ist sie nicht im Recht.

Die Erledigung des Finanzamts spricht aus, dass die Sicherstellung der im Einzelnen angeführten Abgabenansprüche im Vermögen des Revisionswerbers angeordnet wird. Damit wird der normative, nämlich rechtsgestaltende Inhalt der Erledigung klar zum Ausdruck gebracht. Solcherart weist die Erledigung e...

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