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Recht auf Akteneinsicht nach Kontrollen durch Organe des Amts für Betrugsbekämpfung
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 17 AVG; § 1 Abs 3 Z 2 BFGG; §§ 89, 143 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde in einem Betrieb eine Kontrolle durch Organe des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) durchgeführt. Dabei wurden keine Übertretungen festgestellt, sodass es zu keinen Strafanträgen und somit zu keinen Verwaltungsstrafverfahren kam. Vom ABB wurden in dem Zusammenhang keine bescheidförmigen Maßnahmen gesetzt. Die im Zuge der Kontrolle erhobenen Unterlagen wurden der Österreichischen Gesundheitskasse iZm einer von dieser durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben übermittelt.
Der Betriebsinhaber stellte einen Antrag auf Akteneinsicht, der vom ABB abgewiesen wurde, weil kein der Akteneinsicht zugängliches Verfahren vorliege.
Das BFG gab der Beschwerde statt und führte aus, das Recht auf Akteneinsicht stehe nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt seien. Sie stehe nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führe. Bei der durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle handle es sich um eine den Antragsteller individuell ...