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SWK 14-15, 20. Mai 2025, Seite 736

Vorsteuerabzug iZm unentgeltlich zur Verfügung gestellten (öffentlichen) Toiletten (Bedürfnisanstalten)

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 2, 12 UStG; Art 9 MwStSyst-RL.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Gemeinde) betrieb rund 300 öffentliche WC-Anlagen (Bedürfnisanstalten), von denen rund 10 % kostenpflichtig und die restlichen unentgeltlich benützt werden konnten. Mit der laufenden Reinigung und Wartung der WC-Anlagen (und allenfalls Einhebung der Benützungsentgelte) wurde ein Reinigungsunternehmen beauftragt. Die Gemeinde machte für die Aufwendungen iZm dem Betrieb der Bedürfnisanstalten (ua aus den Rechnungen des Reinigungsunternehmens) den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug zur Gänze.

Das BFG gab der Beschwerde (teilweise) Folge und führte aus, der Betrieb der WC-Anlagen begründe einen Betrieb gewerblicher Art; eine hoheitliche Tätigkeit liege nicht vor. Es liege eine einheitliche Einrichtung vor, unabhängig davon, ob am konkreten Standort ein Entgelt eingehoben werde oder nicht. Damit sei grundsätzlich eine uneingeschränkte Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben.

Rechtliche Beurteilung: Das Finanzamt macht ausschließlich geltend, da...

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