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Steuerfreiheit einer schweizerischen Invalidenrente
Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger bezog (aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls; Grad der Behinderung von 90 %) eine schweizerische Invalidenrente (von der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt). Das Finanzamt nahm an, die Rente sei steuerpflichtig; es lägen keine dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Beträge aus einer ausländischen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspreche, vor. Durch die Schweizer Invalidenrente werde - anders als in Österreich - nicht primär ein individueller Schaden ersetzt, sondern der ausgefallene Verdienst; solche Renten stellten somit ein steuerpflichtiges Ersatzeinkommen dar.
Das BFG wie die Beschwerde ab.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerbefreit.
Gemäß § 203 Abs 1 ASVG gebührt eine Versehrtenrente, wenn die ...