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Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben verstößt nicht gegen DSGVO
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: § 18 Abs 8 EStG; Art 5, 6, 9 DSGVO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 eine an einen gemeinnützigen Verein geleistete Geldspende als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende bei der Veranlagung nicht. In der Beschwerde räumte der Steuerpflichtige ein, dass er dem Spendenempfänger die in § 18 Abs 8 Z 1 EStG genannten Daten nicht vollständig bekanntgegeben habe und keine Datenübermittlung gemäß § 18 Abs 8 Z 2 EStG erfolgt sei. Trotzdem sei die Geldspende als Sonderausgabe zu berücksichtigen, weil § 18 Abs 8 EStG aufgrund des Vorrangs der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht anwendbar und zudem verfassungswidrig sei.
Das BFG wies die Beschwerde ab.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision räumt ein, dass die Einhebung von Steuern und Abgaben ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt. Sie vertritt aber den Standpunkt, dass § 18 Abs 8 EStG nicht der Einhebung von Steuern und Abgaben, sondern der Verwaltungsvereinfachung und Unterbindung von Manipulationsmöglichkeiten im Einzelfall diene und auch nicht verhältnismäßig sei.
Zweck des Art 9 Abs 1 DSGVO ist es, einen erhöhten ...