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Erste Entscheidungen des BFG zu Rückforderungen von COVID-19-Förderungen
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das COFAG-NoAG
Die Rückforderung von COVID-19-Förderungen durch die Finanzverwaltung ist merkbar angerollt. Auch erste BFG-Entscheidungen liegen bereits vor - so hat das BFG etwa einen Verzicht der damaligen COFAG auf eine Rückforderung für ein nunmehriges Rückforderungsverfahren durch die Finanzverwaltung betreffend dieselbe Förderung - uE zu Unrecht - als wirkungslos angesehen. Gegen die Regelungen des COFAG-NoAG besteht auch eine Reihe an verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere gegen die Verzinsung der rückgeforderten Beträge beginnend ab dem Tag der Auszahlung der Förderung, sowie gegen die zwingende Rückforderung der Förderungen, die keinen Raum für vertrauensschutzrechtliche Erwägungen lässt.
1. Rückforderung von COVID-19-Förderungen durch die Finanzverwaltung
Vor bald einem Jahr, mit , gingen die Zuständigkeiten der COFAG zur Erledigung noch offener COVID-19-Förderanträge und zur Rückforderung von Förderungen auf den Bund über. Zu Unrecht geleistete Förderungen sind nunmehr durch das zuständige Finanzamt im Abgabenverfahren nach den Regeln des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes (COFAG-NoAG) und der BAO rückzufordern. Dass die Finanzverwaltung ihrer neuen Aufgabe mit Elan nachgeht, ist an der Vielzahl bereits ergangener „Rückerstattungsbesche...