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Steuerpflicht in weiterer Folge von Umgründungen
Steuerliche Konsequenzen nachgelagerter Strukturierungsmaßnahmen
Das österreichische Umgründungssteuerrecht beinhaltet auf den ersten Blick keine expliziten Sperrfristen bei Umgründungen. Es bestehen keine definierten ertragsteuerlichen Behaltefristen für Gegenleistungsanteile oder das übertragene Vermögen. Auch nachlaufende Sperrfristen bei Grunderwerbsteuer und Gebühren, welche bei Verletzung eine Nachversteuerung auslösen, gibt es nicht. Sukzessive haben sich aber faktische Sperrfristen entwickelt, wenn „in weiterer Folge“ zu Umgründungen Veräußerungsvorgänge realisiert werden.
1. Faktische Sperrfristen
Entgegen etwa dem deutschen Steuerrecht sieht das österreichische Steuerrecht auf den ersten Blick keine expliziten Sperrfristen bei Umgründungen (zB Behaltefristen für die Gegenleistungsanteile oder das übertragene Vermögen) vor.
Das deutsche Steuerrecht enthält - insbesondere im deutschen Einkommensteuergesetz, im deutschen Umwandlungssteuergesetz, aber auch im deutschen Grunderwerbsteuergesetz - im Fall von Umgründungen zum Buchwert bestimmte Sperrfristen. Solange diese Sperrfristen nicht abgelaufen sind, kann die Weiterveräußerung oder Entnahme der zuvor umgründungsbedingt übertragenen Wirtschaftsgüter zu einer rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven (bzw zu einer Mehrbelastung ...