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ASoK 7, Juli 2001, Seite 212

Begründungspflichten bei arbeitsrechtlich relevanten Maßnahmen

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, gegenüber Parteienvertretern oder auch Interessenvertretungen Erklärungen insbesondere zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abzugeben

Dr. Thomas Rauch

Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder Kündigung einseitig beendet, so kommt es immer wieder vor, dass er von betriebsexternen Personen zu den Gründen der Auflösung befragt wird. In der Regel gehen die befragten Arbeitgeber davon aus, dass sie verpflichtet sind, derartige Fragen zu beantworten. Im Einzelfall kann es aber im Hinblick auf ein künftiges arbeitsgerichtliches Verfahren mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein, wenn der meistens noch unvertretene Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschulten Personen detaillierte Auskünfte erteilt. Daher soll im Folgenden näher überprüft werden, ob der Arbeitgeber derartige Fragen beantworten muss bzw. inwieweit ihn überhaupt Begründungspflichten treffen.

1. Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Das Arbeitsrecht sieht eine Reihe von Meldepflichten vor. So sind etwa nach dem ASchG u. a. folgende Meldungen an das Arbeitsinspektorat vorzunehmen:

• Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Abs. 8 - schriftliche Mitteilung der Namen);

• tödliche und schwere Arbeitsunfälle (§ 98 Abs. 5);

• besonders gefährliche Arbeiten (z. B. Taucherarbeiten und Arbeiten in Druckluft) und jene Arbeitnehmer, die sie ausüben (§ 98 Abs. 1 bi...

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