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ASoK 7, Juli 2001, Seite 209

Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen werden dadurch Versicherungsfälle auf dem Gebiet der Unfallversicherung ausgelöst

Mag. Wolfgang Müller

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf alle Erwerbsgruppen. Es ist gleichgültig, ob unselbständig Erwerbstätige, selbständig Erwerbstätige, Gewerbetreibende, Bauern, Beamte, aber auch Schüler und Studenten, Teilnehmer von Fortbildungskursen des Arbeitsmarktservice usw. von einem derartigen Versicherungsfall betroffen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in den §§ 175 ff. ASVG geregelt.

ArbeitsunfallArbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen

• auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte bzw. auf dem Weg zurück,

• auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (Arzt etc.),

• bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes,

• bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen,

• auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um zum Beispiel das Mittagess...

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