Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2001, Seite 202

Aktuelles zur Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG

Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH bringt Bewegung ins sozialversicherungsrechtliche Haftungsrecht für Vertreter

Dr. Wolf-Dieter Arnold

Nachdem der VwGH (verst. Sen. 96/15/0049) seine Judikatur zur Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, wonach der (Zwangs-)Ausgleich des Schuldners dem Vertreter (Haftenden) nicht zugute kommt, auch auf das Abgabenrecht (§ 9 BAO) übertragen und zu § 67 Abs. 10 ASVG diese Rechtsansicht auch hinsichtlich eines Vertreters bestätigt hat, der (auch) nach § 128 HGB persönlich für die Verbindlichkeit des Schuldners haftet, bringt erneut ein Erk. eines verstärkten Senats des VwGH Bewegung ins (sozialversicherungsrechtliche) Haftungsrecht für Vertreter: Mangels (aktuell im Gesetz umfassend festgelegter) Umschreibung der Pflichten des Vertreters haftet dieser nach jüngster VwGH-Judikatur (verst. Sen. 98/08/0191, 0192 u. a.) im Grunde des § 67 Abs. 10 ASVG lediglich für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile (§ 114 Abs. 2 ASVG) bzw. wenn schuldhaft Meldepflichten (§ 111 ASVG) verletzt werden (wobei sich dann in beiden Fällen die Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht stelle).

I. Das VwGH-Erk. verst. Sen. , 96/15/0049 (zu § 9 BAO bei [Zwangs-]Ausgleich des Schuldners)

Der bestätigte (Zwangs-)Ausgleich des Schuldners (in der Folge: der GmbH) reduziert den durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers grundsätzlich auf die Quote. Lange Zeit war es strittig, ob die Haftu...

Daten werden geladen...