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ASoK 5, Mai 2001, Seite 168

OGH: Pensionsversicherung / Invalidität

1. Eine endgültige Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung ist grundsätzlich nur unter den in § 88 Abs. 1 ASVG genannten Voraussetzungen vorgesehen.

2. Solange ein Zustand, der bei punktueller Betrachtung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität erfüllen würde, bei entsprechender zumutbarer Behandlung besserungsfähig ist, treffen den Versicherten die Mitwirkungspflichten. Kommt der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, so begründet dies eine Obliegenheitsverletzung, die dem Leistungsanspruch entgegensteht.

3. Erst dann, wenn ein die Invalidität begründender Zustand eingetreten ist, der auch bei entsprechender zumutbarer Behandlung keiner entscheidenden Besserung mehr zugänglich ist, besteht ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität. ­ (§ 88 Abs. 1 und § 255 ASVG, § 1304 ABGB)

( 10 Ob S 213/00 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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