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OGH: Pensionsversicherung / Berufsschutz
• 1. Ein Beruf gilt nur dann als erlernt i. S. d. § 255 Abs. 1 ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde, wenn diese gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 Abs. 1 BAG ersetzt wird oder eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses i. S. d. § 27 a BAG erfolgt ist.
• 2. Das innerstaatliche Recht stellt hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz als angelernter Arbeiter genießen kann, auf den innerstaatlichen Versicherungsverlauf ab. Die bisherige Berufstätigkeit und ihr qualitativer Wert können aber auch nach einer im Ausland verrichteten Tätigkeit zu beurteilen sein, wenn dies durch zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht angeordnet wird.
• 3. Gemäß § 255 Abs. 2 ASVG können überwiegend ausgeübte angelernte Tätigkeiten einen angelernten Beruf nur dann begründen, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, d. h. nach dem ASVG, während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. (§ 255 Abs. 1 und 2 ASVG)
( 10 Ob S 162/00 x)