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OGH: Krankenversicherung
• 1. § 85 Abs. 2 lit. b GSVG, wonach in bestimmten Fällen Geldleistungen der Krankenversicherung an Stelle von Sachleistungen erbracht werden, bezieht sich ausdrücklich auf andere Leistungen als Anstaltspflege.
• 2. Ein Versicherter, dem im Zusammenhang mit seiner Bandscheibenoperation tatsächlich keine Anstaltspflege zuteil geworden ist, kann nicht Ersatz für eine fiktive Anstaltspflege erhalten, die nur bei Inanspruchnahme der Sachleistung (konventionelle Operation in einer Vertragseinrichtung) theoretisch erbracht worden wäre.
• 3. Dass die Kosten einer nach konventioneller Methode durchgeführten (offenen) Bandscheibenoperation im Ergebnis für den Sozialversicherungsträger gleich hoch oder höher gewesen wären als die vom Versicherten begehrten Kosten, ist ein wirtschaftlicher, aber kein rechtlicher Gesichtspunkt. (§ 85 Abs. 24 GSVG)
( 10 Ob S 29/00 p)