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ASoK 5, Mai 2001, Seite 165

OGH: Arbeits- und Sozialrechtssachen

1. Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers, die dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll.

2. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist im Titelprozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen. Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt.

3. Als Klagstatbestand einer Oppositionsklage kommt jeglicher Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Hingegen bildet die Behauptung, der Exekutionstitel sei ungültig oder schon ursprünglich unrichtig gewesen, kein geeignetes Vorbringen nach § 35 EO.

4. Auch die nach dem im § 35 Abs. 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetret...

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