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OGH: Betriebsratswahl / Nichtigkeit
• 1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl hat die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der nichtigen Wahl und der Feststellung S. 165der Nichtigkeit getätigt hat, zu Folge. In einem solchen Fall findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hat.
• 2. Die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl bewirkt, dass die bereits bestehende Rechtslage deklarativ festgestellt wird. Die Nichtigkeit besteht daher nicht nur vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteiles an, sondern ab Beginn der Wahl.
• 3. Der zuvor bestehende Betriebsrat, dessen Funktionsperiode noch offen ist, besteht daher mit voller Rechtsstellung seiner Mitglieder weiter. (§ 60 ArbVG)
( 9 Ob A 206/00 k)