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ASoK 5, Mai 2001, Seite 164

OGH: Entlassung / Beleidigung

1. Ist der Sachverhalt von vornherein vollständig geklärt und ist das Organ des Arbeitgebers, dem gegenüber die beleidigende Äußerung erfolgte, allein in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugt, so ist ihm lediglich zuzubilligen, neben einer bei dem vorliegenden unkomplizierten und offenkundigen Sachverhalt nur kurzen Überlegungsfrist vor Ausspruch der Entlassung eine Rechtsauskunft einzuholen. Auch diese muss aber unverzüglich eingeholt werden.

2. Dass der Sitz des beigezogenen Rechtsanwalts mehr als 100 Kilometer vom Sitz des Arbeitgebers entfernt und somit ein persönliches Treffen möglicherweise nicht sofort zu bewerkstelligen war, bleibt außer Betracht. Überdies ist die Inanspruchnahme eines auswärtigen Anwalts ausschließlich in der Sphäre des Arbeitgebers gelegen.

3. Eine ­ im konkreten Fall nicht erfolgte ­ Suspendierung hätte zudem der Arbeitnehmerin weitaus deutlicher als die Mitteilung, dass man sich trennen werde, die Art und Weise der Trennung aber noch mit dem Rechtsanwalt besprochen werden sollten, vor Augen geführt, dass sie nicht auf einen Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechts vertrauen dürfe. ­ (§ 27 AngG)

( 8 Ob A 136/00 h)

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