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OGH: Interessengefährdung
• 1. Der Arbeitsvertrag ist Grundlage für die Verpflichtung des Angestellten, Interessengefährdungen zu unterlassen. Außerhalb der eigentlichen Dienstleistungspflicht liegende Geldtransporte gehören zu dem den Beklagten eingeräumten Vertrauensbereich.
• 2. Fehlen konkrete Anweisungen des Arbeitgebers über die Durchführung des Geldtransportes, ist die Durchführung von Besorgungen anlässlich dieser Transporte, die auch Anlass für das gemeinsame Verlassen des PKWs waren, nicht untersagt, sondern im Gegenteil auch angeordnet worden und konnten die im Rundschreiben vorgegebenen Richtlinien für Geldtransporte weit gehend nicht eingehalten werden, bildet unter den vorliegenden Umständen das einmalige Fehlverhalten der Arbeitnehmer gemeinsames Verlassen des PKWs unter Zurücklassung der Geldtasche ohne klare Verhaltensregeln im Einzelfall noch keinen so gravierenden Missbrauch der eingeräumten Vertrauensmacht, dass er eine Beschäftigung während der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätte. (§ 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 216/00 f)